Wir führen zertifizierte Regalprüfungen durch

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Dies betrifft vor allem auch die so genannte Experteninspektion, die in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten von einer fachkundigen Person, dem Regalinspekteur bzw. Regalprüfer durchzuführen ist. Verantwortlich hierfür ist grundsätzlich der jeweilige Betreiber, er hat die Prüfung zu veranlassen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichsten Pflichten für den Betreiber nennen, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben.

Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, des § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).

Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).

Ergonomische Aspekte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV).

Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 ArbSchG konkretisiert) (§ 9 BetrSichV)

Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen:
vor der Inbetriebnahme bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt;
nach der Montage, vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV)
wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
bei außergewöhnlichen Ereignissen – außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)
nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung sind bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).

Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).

Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und über deren gesamte Benutzungsdauer die Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV).

Aufbewahrung der Prüfergebnisse. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV).

Aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV).